§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "DJK Rieden e.V. 1947". Der Namensteil „DJK“ ist die Abkürzung für
„Deutsche Jugendkraft“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Hausen, Ortsteil Rieden und ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Würzburg unter Nr. VR 560 eingetragen.
(3) Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V., des DJK-Diözesanverbandes
des katholischen Sportverbandes der Diözese Würzburg und der Sportfachverbände, deren
Sportarten im Verein betrieben werden. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein
wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V., zum
DJK-Sportverband e.V. und zu den jeweiligen Sportfachverbänden vermittelt.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen
Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Fachverbänden an.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der
- Förderung des Leistungs- und Breitensports, Erziehung und Bildung, Förderung des
Sportethos und der Lebensgestaltung durch den Glauben,
- Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen,
- Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes,
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
- sportliche Ausbildung der Führungskräfte und Übungsleiter,
- Vertretung der Anliegen des Sports in den katholischen Organisationen und Einrichtungen
der Pfarrgemeinde.
- Förderung des Wohls von Kindern und Jugendlichen, insbesondere durch
Präventionsmaßnahmen gegen Doping und sexualisierte Gewalt. Die Präventionsordnung
sowie die Anti-Doping-Ordnung des DJK-Sportverbandes e.V. finden entsprechend Anwendung
- Förderung der Inklusion und Integration
(2) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des
Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes
möglich ist.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral, er ist ökumenisch offen.
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese
Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf
der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch
pauschalierten – Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG - ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Ist die entgeltliche Tätigkeit des
Vorstands betroffen, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 die Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen
Vergütung oder pauschalierten Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die
Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der
Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich
Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden
sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.. Dabei haben
sie das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner
Entstehung, spätestens jedoch bis zum 15.12. eines Jahres, geltend gemacht werden.
Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und
Aufstellungen nachgewiesen werden.
(8) Vom Vereinsausschuss können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten
Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach Absatz 6 und der pauschalierten
Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 festgesetzt werden.
(9) Weitere Einzelheiten können in einer Finanzordnung des Vereins geregelt werden, die vom
Vorstand erlassen und geändert werden kann.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet einer der Vorsitzenden. Mit Beschlussfassung
beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der
gesetzlichen Vertreter.
(3) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(4) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend
besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16.
Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des
gesetzlichen Vertreter/s wirksam.
(5) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele und Aufgaben des Vereins gemäß dieser Satzung zu vertreten;
b) an den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen des Vereins teilzunehmen;
c) eine faire, kameradschaftliche Haltung zu zeigen und die christlichen Werte mit zu tragen;
d) die Pflichten gegenüber den übergeordneten Verbänden zu erfüllen;
e) die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft
enden automatisch etwaig von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht
nachgekommen ist,
b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw.
gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der
Vereinsorgane verstößt,
d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens.
Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
(4) Über den Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur
Antragsstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen
Mitglied samt schriftlicher Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, zu
dem Antrag innerhalb von 3 Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Die Entscheidung über den
Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs
bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen Berufungsrecht zu.
Über die Berufung entscheidet der Vereinsausschuss.
(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand den Beschluss für vorläufig
vollziehbar erklären.
(6) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres
möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
(7) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per
Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der
Beschlussfassung ein.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende
Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
Beiträge und sonstige Leistungen werden nicht zurückerstattet.
§ 7 Beiträge, Umlagen, sonstige Leistungen
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Jahresbeitrages (Geldbeitrages)
verpflichtet.
(2) Neben den Grundbeiträgen gemäß Abs. 1 können Abteilungsbeiträge (Geldbeiträge) beschlossen
werden.
(3) Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer Umlage
(Geldbeitrag) beschlossen werden. Diese darf das Fünffache eines Jahresbeitrags nicht überschreiten.
(4) Bei Bedarf des Vereins können auch sonstige Leistungen in Form von Hand- und Spanndiensten
mit jährlich maximal 8 Arbeitsstunden, ablösbar durch einen von der Mitgliederversammlung zu
beschließenden Geldbeitrag beschlossen werden. Der Ablösebetrag darf das Einfache des
Jahresbeitrags nicht überschreiten.
(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift
mitzuteilen.
(6) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten
Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch
Beschluss festsetzt.
(7) Die Beschlussfassung über die Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen gemäß § 7 Abs. 1 und 3
und die sonstigen Leistungen gemäß § 7 Abs. 4 und deren jeweilige Fälligkeit erfolgt durch die
Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung über die Abteilungsbeiträge und deren Fälligkeit
gemäß § 7 Abs. 2 erfolgt durch die jeweilige Abteilungsversammlung mit Zustimmung des
Vorstands. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der
Beitrag gemäß § 7 Abs. 1 und 2 und/oder die Umlage gemäß § 7 Abs. 3 gestundet oder für die Zeit
der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch
entscheidet der Vorstand.
(8) Die Geldbeiträge, Umlagen und sonstigen Leistungen dürfen nicht so hoch sein, dass die
Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wird. Die Fälligkeit tritt ohne Rechnung ein.
Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Erbringung der Hand-
und Spanndienste / der Zahlung des Abgeltungsbetrages gemäß § 7 Abs. 4 befreit.
§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
• der Vorstand
• der Vereinsausschuss
• die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
• vier gleichberechtigten Vorsitzenden
• dem Kassier
• dem Schriftführer
• dem Vereinsjugendleiter
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzenden jeweils allein vertreten
(Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der
Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt.
Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der
zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie
dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.
(4) Wiederwahl ist möglich.
(5) Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode, gleich aus welchem
Grund, aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein kommissarisches
Vorstandsmitglied zu berufen. Diese Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit der
laufenden Amtsperiode des Vorstands beschränkt und wird mit der nächsten regulären Wahl
hinfällig. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstands ist unzulässig.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis kann die Vollmacht des
Vorstands durch eine Finanzordnung beschränkt werden.
(7) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.
(8) Der Vorstand ist unabhängig davon, ob alle Vorstandspositionen besetzt sind, beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzungen werden von
einem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung kann mündlich, fernmündlich oder in
Textform erfolgen. Die Angabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Die Einberufungsfrist
beträgt eine Woche. Vorstandssitzungen können als Präsenzveranstaltung, Online-Versammlung,
Video-Telefonkonferenz oder Präsenzversammlung in Kombination mit einer Online-Versammlung
oder eine Video-Telefonkonferenz durchgeführt werden.
(9) Der Vorstand ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, Änderungen
oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher
Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind. Die dabei notwendig gewordenen
Änderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 10 Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:
• den Mitgliedern des Vorstandes
• den Abteilungsleitern
• dem stellvertretenden Kassier
• dem stellvertretenden Schriftführer
• dem Vertreter des Wirtschaftsausschusses
• dem geistlichen Beirat (sofern dieser von kirchlicher Seite bestellt wurde)
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder
wenn drei seiner Mitglieder dies beantragen. Die Sitzungen werden durch einen der Vorsitzenden,
im Falle deren Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Im
Übrigen gilt § 9 Abs. 8 sinngemäß.
(3) Der Vereinsausschuss führt die Geschäfte des Vereins im Zusammenwirken mit dem Vorstand.
Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die
Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von mindestens 10% der Vereinsmitglieder
oder vom Vereinsausschuss schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim
Vorstand beantragt wird.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Einberufung hat schriftlich und durch Aushang bei
der Geschäftsstelle des Vereins zu erfolgen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung
bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu
bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die
elektronische Post per E-Mail.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung zu übernehmen, wenn Sie mindestens zwei
Wochen vor der Versammlung bei einem der Vorsitzenden schriftlich und mit Begründung
eingereicht wurden.
(4) Die Mitgliederversammlung kann als
a) Präsenzveranstaltung oder
b) Online-Versammlung oder
c) Video-Telefonkonferenz oder
d) Präsenzversammlung in Kombination mit einer Online-Versammlung oder eine
Video-Telefonkonferenz durchgeführt werden.
Im Onlineverfahren und/oder Videokonferenzverfahren wird der für die aktuelle Versammlung
gültige Zugangscode mindestens einen Tag vor der Versammlung bekannt gegeben. Ausreichend
ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail/die Versendung des Briefs an die letzte dem
Vorstand bekanntgegebene E-Mail-Adresse. Der Zugangscode und/oder sonstige Legitimationsdaten sind
keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten. Die online abzugebenden Stimmen
sind über einen bereits in der Einberufung hierfür mitgeteilten E-Mail-Account abzugeben. Die
Stimmabgabe muss spätestens 120 Sekunden nach Beginn des Abstimmvorgangs erfolgen.
Verspätet eingegangene Stimmen sind ungültig. Der Beginn der Abstimmfrist wird den online
teilnehmenden Mitgliedern vom Versammlungsleiter mitgeteilt. Im Falle der Video-
Konferenz/Telefonkonferenz erfolgt die Stimmabgabe konventionell durch fernmündliche
Abstimmung.
Unabhängig davon kann im Falle von Versammlungen gemäß vorstehender lit. b), c) und d) ohne
Teilnahme an der Mitgliederversammlung die Stimme vor Durchführung der Mitgliederversammlung
in Textform abgegeben werden.
(5) Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Die Stimmabgabe hat
in Textform zu erfolgen. Bei der Beschlussfassung sind alle Mitglieder zu beteiligen. Den
Mitgliedern ist mitzuteilen, bis zu welchem Termin die Stimmabgabe zu erfolgen hat, wobei
zwischen der Mitteilung und dem Endtermin für die Stimmabgabe eine Frist von mindestens 7
Kalendertagen liegen muss.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung
wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern die Satzung im
Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist jedoch erforderlich, wenn dies
beantragt und von (mind. 30 %) den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen wird.
(8) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in
Einzelwahlgängen gewählt.
Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der
Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl
zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich
vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die
erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung.
(9) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, soweit die
Satzung nichts anderes vorsieht
d) Beschlussfassung über das Beitragswesen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht
e) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben bzw.
Gegenstand der Tagesordnung sind.
(10) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter
und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 DJK Sportjugend
(1) Die DJK Sportjugend ist die Kinder- und Jugendorganisation der DJK Rieden.
(2) Sie vertritt alle jungen Menschen der DJK Rieden, die noch nicht 27 Jahre alt sind sowie die in der
Kinder- und Jugendarbeit engagierten Ehrenamtlichen über 26 Jahre.
(3) Die DJK Sportjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Planung und
Verwendung der ihr von Dritten zufließenden sowie der ihr durch den Haushalt der DJK Rieden
zugewiesenen Mittel im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen und zuwendungsrechtlichen
Vorgaben.
(4) Weiteres regelt die Jugendordnung, die vom Vereinsjugendtag zu beschließen ist. Sie ist nicht
Bestandteil dieser Satzung.
(5) Die DJK Rieden erkennt die Eigenständigkeit seiner Sportjugend im Rahmen dieser Satzung an.
§ 13 Mitarbeiterkreis
(1) Zum Mitarbeiterkreis gehören
a) die Mitglieder des Vorstands und des Vereinsausschusses
b) der Wirtschaftsausschuss
c) der stellvertretende Kassier
d) die Übungsleiter
e) die Betreuer, Platz- und Hauswart
f) Schiedsrichter
g) Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
h) die Kassenprüfer
(2) Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über die
Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen
des Vereins beratend mitzuwirken.
§ 14 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen
die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen.
Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu
stellen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
(2) Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum
Ende der Wahlperiode von dem/den noch im Amt befindlichen Kassenprüfer(n) durchgeführt.
(3) Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ des Vereins, das sie prüfen, angehören.
(4) Sonderprüfungen sind möglich.
§ 15 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des
Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen
steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen
sportlichen Bereich tätig zu sein.
(2) Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von 2 Jahren.
Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen
Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die
Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.
(3) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
(4) Über die Auflösung von Abteilungen entscheidet der Vorstand mit Genehmigung des
Vereinsausschusses.
§ 16 Ordnungen
(1) Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, u.a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a) Abteilungsordnung
b) Ehrenordnung
c) Finanz- und Beitragsordnung
d) Geschäftsordnung
e) Verwaltungs- und Reisekostenordnung
f) Aufgabenbeschreibung der einzelnen Ämter
g) Datenschutzverordnung
(2) Weitere Ordnungen können bei Bedarf erlassen werden.
(3) Die einzelnen Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
(4) Alle Ordnungen müssen durch Aushang an der Infotafel im Sportheim bekannt gemacht werden
und treten mit der Veröffentlichung in Kraft.
§ 17 Haftung des Vereins
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26a
EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber
Mitgliedern und gegenüber dem Verein, diese in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
verursachten, nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig
verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei
Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins
erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 18 Datenschutz
Den Datenschutz regelt die Datenschutzordnung des Vereins, die durch die Mitgliederversammlung
beschlossen wird.
§ 19 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer
vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser
Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur
Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden
Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Hausen, die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung im Ortsteil Rieden zu verwenden hat.
§ 20 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche
oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Personen
jeglichen Geschlechts besetzt werden.
§ 21 Inkrafttreten
(1) Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 28. Oktober 2023 in Rieden beschlossen
und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Am 02.04.24 wurde ein sinnfreier Text in §11
Abs. 4 in einer Sitzung des Vorstandes angepasst.
(2) Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.
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